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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben mit den Berufsbildungspartnern zusammen.

2. Der Kanton wirkt in interkantonalen Gremien mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu Bildungseinrichtungen.

Zusammenarbeit Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

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