415.52
HFSV
CH-OW
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Studiengebühren
Beiträge
Art. 9 HFSV · Studiengebühren
1. Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.