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Art. 9 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Spezialangebote

ÜBRIGE GEBÜHREN[[1]](#titletitle_text_fn_203469_2_1_c)
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Art. 9 Gebührenverordnung-HSLU · Spezialangebote

1. Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.

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