Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.423 AUTRESFRAISALTRETASSETariffe-HSLU CH-OW

Art. 7 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Gebühren für Urkunden

PRÜFUNGS- UND DIPLOMGEBÜHREN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gebührenverordnung-HSLU · Gebühren für Urkunden

1. Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben

a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.-;

b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.-.

2. Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

← Art. 6 Gebührenverordnung-HSLU Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Geltungsbereich Art. 7a Gebührenverordnung-HSLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →