Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.423 AUTRESFRAISALTRETASSETariffe-HSLU CH-OW

Art. 13 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Härtefälle

VOLLZUG[[1]](#titletitle_text_fn_203470_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gebührenverordnung-HSLU · Härtefälle

1. In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen.

2. Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen.

3. Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.

← Art. 12 Gebührenverordnung-HSLU Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Geltungsbereich Art. 14 Gebührenverordnung-HSLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →