Art. 6 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG - Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge
Art. 6 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG · Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge
1. Die Kantonsbeiträge und die Tarife der Hochbegabtenvereinbarung sind alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei gilt zu beachten
a. Die Kantonsbeiträge dienen der Finanzierung der Schule. Sie dürfen nicht für die Finanzierung von weiteren Tätigkeitsfeldern der SSE AG wie dem Sportbereich oder dem Internat verwendet werden.
b. Sind die Kantonsbeiträge bedeutend höher als die Schulvollkosten, werden sie reduziert. Die Schulkosten werden durch die SSE AG jährlich ermittelt.
c. Werden Schülerinnen/Schüler, Studierende oder Lernende ausserhalb der Vereinbarung aufgenommen, muss deren Finanzierung offengelegt werden.
d. Werden die Vorschriften dieser Leistungsvereinbarung nicht eingehalten, so kann der Regierungsrat die Kantonsbeiträge ganz oder teilweise kürzen.