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Art. 4 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG - Zusammenarbeit mit dem Kanton

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Art. 4 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG · Zusammenarbeit mit dem Kanton

1. Die SSE AG und das zuständige Departement regeln für das Kurzzeitgymnasium, die Berufsbildung sowie für die Orientierungsschule die Zusammenarbeit in Vollzugsvereinbarungen. Darin sind insbesondere die bildungsgangspezifischen rechtlichen Grundlagen, die Aufnahmekriterien der Bildungsangebote, die Aufsicht, die administrative Zusammenarbeit sowie die allfällige Einsitznahme in kantonalen Gremien geregelt.

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