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Art. 2 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG - Grundlagen

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Art. 2 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG · Grundlagen

1. Im Bereich der Orientierungsschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung erfolgt die Ausbildung an der SSE AG auf der Grundlage der jeweils massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. In den vom Bildungs- und Kulturdepartement genehmigten Vollzugsvereinbarungen werden die massgebenden Bestimmungen der Volksschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung aufgeführt.

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