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CH-OW
Art. 9 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - Kündigung
Art. 9 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · Kündigung
1. Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.