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414.62 CH-OW

Art. 7 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - b. übrige Leistungen

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Art. 7 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · b. übrige Leistungen

1. Der Kanton Obwalden garantiert über den Betrag gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung hinaus folgende Leistungen

a) er räumt der Stiftsschule einen Sitz in der kantonalen Aufnahmekommission ein;

b) er stellt die Abnahme der Maturitätsprüfungen durch die kantonale Maturitätskommission sicher;

c) er gewährt allen Schülerinnen und Schülern der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Berufs- und Weiterbildungsberatung, der Jugend- und Familienberatung und der Studienberatung (in Nidwalden), soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;

d) er gewährt zudem den Obwaldner Schülerinnen und Schülern die kostenlose Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und des logopädischen Dienstes während der obligatorischen Schulzeit;

e) er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Fachstelle für Schulberatung Luzern, soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;

f) er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen den Zugang zu den kantonalen Lehrerweiterbildungsangeboten;

g) er stellt die Verbindung zu den schweizerischen Gremien sicher und beantragt je nach Bedarf die schweizerische Anerkennung der Stiftsschule und deren Ausbildungsgänge.

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