Art. 7 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - b. übrige Leistungen
Art. 7 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · b. übrige Leistungen
1. Der Kanton Obwalden garantiert über den Betrag gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung hinaus folgende Leistungen
a) er räumt der Stiftsschule einen Sitz in der kantonalen Aufnahmekommission ein;
b) er stellt die Abnahme der Maturitätsprüfungen durch die kantonale Maturitätskommission sicher;
c) er gewährt allen Schülerinnen und Schülern der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Berufs- und Weiterbildungsberatung, der Jugend- und Familienberatung und der Studienberatung (in Nidwalden), soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;
d) er gewährt zudem den Obwaldner Schülerinnen und Schülern die kostenlose Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und des logopädischen Dienstes während der obligatorischen Schulzeit;
e) er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Fachstelle für Schulberatung Luzern, soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;
f) er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen den Zugang zu den kantonalen Lehrerweiterbildungsangeboten;
g) er stellt die Verbindung zu den schweizerischen Gremien sicher und beantragt je nach Bedarf die schweizerische Anerkennung der Stiftsschule und deren Ausbildungsgänge.