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Art. 5 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - Anmeldung und Aufnahmevoraussetzungen

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Art. 5 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · Anmeldung und Aufnahmevoraussetzungen

1. Die Anmeldung erfolgt über das Rektorat der Stiftsschule.

2. Die Obwaldner Schülerinnen und Schüler, für die der Kanton Obwalden einen Beitrag entrichtet, müssen die kantonalen Aufnahmebedingungen gemäss Art. 16 der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule erfüllen.

3. Über die Aufnahme der Obwaldner Schülerinnen und Schüler entscheidet die Aufnahmekommission gemäss Art. 14 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Stiftsschule hat Einsitz in dieser Kommission.

4. Die Stiftsschule behält sich das Recht vor, Schülerinnen oder Schüler aus wichtigen Gründen zu entlassen.

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