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CH-OW
Art. 4 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - b. Ebene der Schülerinnen und Schüler
Art. 4 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · b. Ebene der Schülerinnen und Schüler
1. Die Stiftsschule Engelberg nimmt im Rahmen der Leistungen gemäss Art. 3 dieser Vereinbarung Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 5 dieser Vereinbarung erfüllen und deren Erziehungsberechtigte im Kanton Obwalden steuerrechtlichen Wohnsitz haben, in das Gymnasium auf und führt sie zur schweizerisch anerkannten Matura.
2. Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Engelberg haben, besteht kein Anrecht, das Gymnasium als Tagesschüler besuchen zu können.
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Zweck
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