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CH-OW
Art. 2 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden - Grundlagen
Art. 2 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden · Grundlagen
1. Die Ausbildung an der Stiftsschule erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Bestimmungen für anerkannte Maturitätsschulen, insbesondere
a. des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995;
b. des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006;
c. der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 11. Januar 2005;
d. der Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen vom 22. April 1997;
e. der Regierungsratsbeschlüsse vom 10. Juni 1997 (Genehmigung Ausbildungskonzept) und 12. April 2011 (Bewilligung Gymi plus).
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