414.215
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Anforderungen
Prüfungen - Allgemeines
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Anforderungen
1. Die Anforderungen für die einzelnen Prüfungsfächer werden von der Maturitätsprüfungskommission aufgrund des Lehrplans in den Richtlinien festgelegt. Die Prüfungsaufgaben müssen dem Lehrplan entsprechen.
2. Die Reifeerklärung erfolgt aufgrund der Leistungen während der Schulzeit und der Maturitätsprüfung.
3. Bei der Prüfung sind im Wesentlichen die Unterrichtsinhalte der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.