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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Ziel

Prüfungen - Allgemeines
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Ziel

1. Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die erforderliche persönliche Reife im Sinne von Art. 6 MAR erlangt hat.

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