414.215
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Entschädigungen
Organisation
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Entschädigungen
1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Maturitätsprüfungskommission beziehen das für die Kommissionen im Behördengesetz festgesetzte Taggeld und die Vergütung der tatsächlichen Reiseauslagen. Für kantonale Angestellte gilt die Personalverordnung.