Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.215 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Entschädigungen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Entschädigungen

1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Maturitätsprüfungskommission beziehen das für die Kommissionen im Behördengesetz festgesetzte Taggeld und die Vergütung der tatsächlichen Reiseauslagen. Für kantonale Angestellte gilt die Personalverordnung.

← Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen Maturitätsprüfungskommission a. Bestand Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →