Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.215 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zutritt zu den Prüfungen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zutritt zu den Prüfungen

1. Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt

a. das Expertengremium und die Mitglieder der Schweizerischen Maturitätskommission;

b. der Rektor oder die Rektorin und die Prorektoren und Prorektorinnen sowie nach Voranmeldung die Lehrpersonen der Maturitätsschulen des Kantons.

2. Auf Gesuch hin kann das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission im Einverständnis mit dem Rektorat weiteren Personen den Zutritt gewähren. Die Examinatorin oder der Examinator ist davon zu unterrichten.

← Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen Maturitätsprüfungskommission a. Bestand Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →