414.215
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zutritt zu den Prüfungen
Organisation
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zutritt zu den Prüfungen
1. Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt
a. das Expertengremium und die Mitglieder der Schweizerischen Maturitätskommission;
b. der Rektor oder die Rektorin und die Prorektoren und Prorektorinnen sowie nach Voranmeldung die Lehrpersonen der Maturitätsschulen des Kantons.
2. Auf Gesuch hin kann das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission im Einverständnis mit dem Rektorat weiteren Personen den Zutritt gewähren. Die Examinatorin oder der Examinator ist davon zu unterrichten.