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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Ausstandsvorschriften

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Ausstandsvorschriften

1. Mitglieder des Expertengremiums haben in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

2. Examinatorinnen oder Examinatoren haben unter den Voraussetzungen von Absatz 1 für das betreffende Fach bei der Abnahme der mündlichen und Korrektur der schriftlichen Prüfung in den Ausstand zu treten. Die Maturitätsprüfungskommission bestimmt einen Ersatz.

3. Das Rektorat hat die Pflicht, auf Ausstandsgründe aufmerksam zu machen.

4. Im Zweifelsfall entscheidet die Maturitätsprüfungskommission über den Ausstand, unter Ausschluss des allenfalls betroffenen Mitglieds.

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