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414.215 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Schlusskonferenz

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Schlusskonferenz

1. Das Expertengremium der jeweiligen Schule bildet zusammen mit dem Rektorat und den Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Maturitätsschule die Schlusskonferenz.

2. Die Schlusskonferenz stellt die Prüfungsergebnisse fest und bereinigt allfällige Differenzen.

3. Bei Abstimmungen sind einzig die Mitglieder des Expertengremiums stimmberechtigt.

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