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Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Inkrafttreten

1. Art. 1 bis Art. 7 sowie Art. 31 bis 33 dieses Reglementes treten sofort in Kraft.

2. Art. 8 bis 30 treten auf den 1. August 1999 in Kraft. Sie finden erstmals Anwendung für die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 1999/ 2000.

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