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Art. 32b Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsprüfung 2020

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32b Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsprüfung 2020

1. In Abweichung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen gelten für die Maturitätsprüfung im Jahr 2020 folgende Regeln

a. Art. 16 Abs. 1: Die Fächer werden nur schriftlich geprüft.

b. Art. 16 Abs. 2: Es findet keine Prüfung im Ergänzungsfach statt.

c. Art. 23 Abs. 2: Die Prüfungsnote ergibt sich aus der schriftlichen Einzelnote.

d. Art. 25 Abs. 1: Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die Fachlehrpersonen mit ihrer Korrektur, Bewertung und Begründung zu versehen und dem Rektorat einzureichen.

2. Folgende Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen über die mündlichen Prüfungen gelangen bei der Maturitätsprüfung 2020 nicht zur Anwendung

a. Art. 20, Art. 21, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26;

b. Art. 23 Abs. 1 über die Prüfungsnoten bei mündlichen Teilnoten;

c. Art. 28 Abs. 3 über die Anhebung einer Note der mündlichen Maturitätsprüfung.

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