414.215
CH-OW
Art. 32a Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32a Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Übergangsrecht
1. Die Änderungen gemäss Nachtrag vom 12. August 2008 gelten erstmals für die 4. Klassen ab Schuljahr 2009/10.
2. Für die 4., 5. und 6. Klassen ab Schuljahr 2008/09 gilt das bisherige Recht.