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Art. 32a Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32a Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Übergangsrecht

1. Die Änderungen gemäss Nachtrag vom 12. August 2008 gelten erstmals für die 4. Klassen ab Schuljahr 2009/10.

2. Für die 4., 5. und 6. Klassen ab Schuljahr 2008/09 gilt das bisherige Recht.

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