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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Aufhebung des bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Aufhebung des bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement für die Maturitätsprüfungen vom 8. September 1987 aufgehoben.

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