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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Maturitätszeugnis

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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Maturitätszeugnis

1. Das Maturitätszeugnis wird nach den Vorschriften von Art. 27 MAR ausgestellt.

2. Im Maturitätszeugnis werden auch die Noten für Sport sowie für allfällige weitere, schulinterne Fächer eingetragen. Das Thema und die Note der Maturitätsarbeit müssen ebenfalls eingetragen werden.

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