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414.215 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Examinatoren/Examinatorinnen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Examinatoren/Examinatorinnen

1. Als Examinatorin oder als Examinator bei den Prüfungen amtet in der Regel für jedes Fach die Lehrperson, die den Unterricht in der letzten Klasse erteilt hat. Falls aus irgendeinem Grund eine Lehrperson die Prüfung nicht abnehmen kann, bestimmt die Maturitätsprüfungskommission auf Antrag des Rektorates einen Ersatz.

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