414.215
CH-OW
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Wiederholung der Prüfung
Notengebung
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Wiederholung der Prüfung
1. Wer die Prüfung nach Art. 28 dieser Ausführungsbestimmungen nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst nach Wiederholung des Unterrichts eines ganzen Jahres zugelassen werden.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jenen Prüfungsfächern auf eine erneute Prüfung verzichten, in denen die Maturitätsnote 5 erreicht wurde.