Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Prüfungserfolg
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Prüfungserfolg
1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Art. 15 dieser Ausführungsbestimmungen
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
2. Zur Erlangung des Maturitätszeugnisses sind zwei Versuche zulässig.
3. In Würdigung der Gesamtumstände können die stimmberechtigten Mitglieder der Schlusskonferenz einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Note einer schriftlichen oder mündlichen Maturitätsprüfung oder die letzte Zeugnisnote um höchstens eine halbe Note anheben, wenn die Kandidatin oder der Kandidat dadurch die notwendigen Bedingungen zum Bestehen der Prüfung erfüllt. Die Note der Maturitätsarbeit darf nicht geändert werden.