414.215
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsnoten
Notengebung
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsnoten
1. Für jede Teilprüfung (schriftlich oder mündlich) sowie für die Maturitätsarbeit wird eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) erteilt; es dürfen halbe Noten gesetzt werden.
2. Die Prüfungsnote ist
a. das Mittel aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung;
b. in den Fächern, in denen nur mündlich geprüft wird, die Einzelnote.
3. Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme jener für die Maturitätsarbeit) dürfen der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht vor der Schlusskonferenz mitgeteilt werden.