414.215
CH-OW
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Notenskala
Notengebung
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Notenskala
1. Die Maturitätsnoten sind in ganzen und halben Noten auszudrücken: 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
2. Die Noten 6, 5½, 5, 4½ und 4 bezeichnen genügende Leistungen, 3½, 3, 2½, 2, 1½ und 1 bezeichnen ungenügende Leistungen.