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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Durchführung

Prüfungen - Mündliche Prüfung
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Durchführung

1. Die mündliche Prüfung nimmt die Examinatorin bzw. der Examinator im Beisein eines Mitglieds des Expertengremiums ab.

2. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat ist einzeln während 15 Minuten zu prüfen.

3. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während ungefähr 15 Minuten vorzubereiten.

4. ...

5. Die Expertin oder der Experte ist berechtigt, der Kandidatin oder dem Kandidaten Fragen zum betreffenden Thema zu stellen.

6. Die Expertin oder der Experte greift in geeigneter Form in die Prüfung ein, wenn die Prüfungsart unangemessen oder nicht korrekt erscheint.

7. Am gleichen Tag darf die Kandidatin oder der Kandidat höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.

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