414.215
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zeitpunkt
Prüfungen - Mündliche Prüfung
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zeitpunkt
1. Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens eine Woche nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen.