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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zeitpunkt

Prüfungen - Mündliche Prüfung
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zeitpunkt

1. Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens eine Woche nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen.

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