Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - b. Aufgaben
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · b. Aufgaben
1. Der Maturitätsprüfungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt wird.
1a Sie hat insbesondere Einsprachen gegen Prüfungsergebnisse zu behandeln.
1b Die Maturitätsprüfungskommission erlässt ausserdem Richtlinien, welche die Einzelheiten über die Durchführung der Maturitätsprüfungen regeln.
2. Dem Expertengremium obliegen die ihm in diesen Ausführungsbestimmungen zugewiesenen Aufgaben. Es hat insbesondere
a. * die schriftlichen Prüfungsaufgaben der im Kanton anerkannten Gymnasien hinsichtlich Anforderungen zu vergleichen und zu genehmigen,
b. * die Prüfungen zu beaufsichtigen und deren Ergebnisse festzustellen und
c. * den Prüfungstermin und den Prüfungsplan in Absprache mit den zuständigen Rektoraten zu bestimmen.
d. * ...
3. ...
4. In dringenden Fällen entscheidet das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission nach Rücksprache mit dem Rektorat im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen.
5. ...