414.215
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Aufsicht
Prüfungen - Schriftliche Prüfung
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Aufsicht
1. Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson durchgeführt und von einem Mitglied des Expertengremiums beaufsichtigt.