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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Aufsicht

Prüfungen - Schriftliche Prüfung
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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Aufsicht

1. Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson durchgeführt und von einem Mitglied des Expertengremiums beaufsichtigt.

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