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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsdauer

Prüfungen - Schriftliche Prüfung
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsdauer

1. Für die schriftlichen Prüfungen stehen je Fach vier Stunden zur Verfügung.

2. Am gleichen Tag darf nur in einem Fach schriftlich geprüft werden.

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