414.215
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsart
Prüfungen - Allgemeines
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsart
1. Schriftlich und mündlich wird in folgenden Fächern geprüft
1. Deutsch;
2. zweite Landessprache;
3. * Englisch;
4. Mathematik;
5. Schwerpunktfach.
2. Nur mündlich wird in folgenden Fächern geprüft
6. Ergänzungsfach.