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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Unredlichkeiten

Prüfungen - Allgemeines
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Unredlichkeiten

1. Die Mitnahme oder der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit dem Ausschluss von der Prüfung oder mit der Verweigerung bzw. Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses bestraft.

2. Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, so erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.

3. Über jeden Vorfall nimmt die Expertin oder der Experte sofort ein Protokoll auf.

4. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

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