414.215
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zulassung
Prüfungen - Allgemeines
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zulassung
1. Zu den Maturitätsprüfungen als zugelassen und angemeldet gelten jene Studierenden, welche die betreffende Schule mindestens während des letzten Schuljahres besucht und eine Maturitätsarbeit vorgelegt haben.