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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Zulassung

Prüfungen - Allgemeines
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Zulassung

1. Zu den Maturitätsprüfungen als zugelassen und angemeldet gelten jene Studierenden, welche die betreffende Schule mindestens während des letzten Schuljahres besucht und eine Maturitätsarbeit vorgelegt haben.

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