Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsprüfungskommission a. Bestand
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsprüfungskommission a. Bestand
1. Die kantonale Maturitätsprüfungskommission besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und einer variierenden Zahl von Ersatzmitgliedern. An den Entscheiden der Maturitätsprüfungskommission wirken einzig die ordentlichen Mitglieder mit.
2. Der Regierungsrat wählt die ordentlichen Mitglieder und das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission für vier Jahre sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder für ein Jahr.
3. Die ordentlichen Mitglieder der Maturitätskommission bilden zusammen mit Ersatzmitgliedern das Expertengremium. Das Expertengremium kann sich für jede Schule unterschiedlich zusammensetzen und entscheidet in der jeweiligen Besetzung.
4. Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Maturitätsprüfungskommission teil.
5. Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Maturitätsschule nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.