Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Weitere Kosten
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Weitere Kosten
1. Die Kosten für Studienwochen und ähnliche Veranstaltungen der Schule sowie für besondere Verbrauchsmaterialien werden der Schülerin oder dem Schüler bzw. der oder dem Studierenden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Instrumentalunterricht ist für Studierende, die Musik als Ergänzungsfach gewählt haben, kostenlos. Dies gilt auch für Studierende mit Wohnsitz im Kanton, die den gymnasialen Unterricht an einem im Kanton ansässigen oder an einem ausserkantonalen Gymnasium besuchen. In diesem Fall gilt höchstens der Ansatz für den Instrumentalunterricht an der Musikschule Sarnen.
3. Für den freiwilligen Instrumentalunterricht sowie die Anschaffung des Instruments haben die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in jedem Fall selbst aufzukommen.