414.211
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Erlass und Ermässigung des Schulgeldes
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Erlass und Ermässigung des Schulgeldes
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in begründeten Fällen ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden den eigentlichen Schulgeldbeitrag und in besonderen Härtefällen auch den Betriebskostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen.