Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Schulgelder und Kostenbeiträge
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Schulgelder und Kostenbeiträge
1. Das Schulgeld ist nach folgender Regelung zu entrichten
a. es beträgt nach Abschluss der Schulpflicht Fr. 800.- je Jahr für Studierende, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben;
b. es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Studierenden entrichten, dem Schulgeld für Obwaldner Schülerinnen und Schüler sowie Studierende;
c. es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die keine Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden entrichten, dem Beitrag, welcher der Kanton im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz für Obwaldner Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bezahlt, die eine ausserkantonale Maturitätsschule besuchen. Vom festgelegten Betrag gelten Fr. 800.- als eigentlicher Schulgeldbeitrag, der Rest als Betriebskostenbeitrag.
2. Das Schulgeld ist für das laufende Schuljahr Ende Oktober fällig und ist jeweils für ein volles Schuljahr zu entrichten, auch wenn ein vorzeitiger Austritt oder ein späterer Eintritt erfolgt.
3. Das Rektorat ist für das Inkasso des Schulgeldes besorgt.