414.211
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Aufnahme aus andern Kantonen
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Aufnahme aus andern Kantonen
1. Bei der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler sowie Studierender wird der Übertritts- bzw. Promotionsentscheid der abgebenden Schule in der Regel von der zuständigen Aufnahmeinstanz anerkannt.