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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Aufnahme aus andern Kantonen

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Aufnahme aus andern Kantonen

1. Bei der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler sowie Studierender wird der Übertritts- bzw. Promotionsentscheid der abgebenden Schule in der Regel von der zuständigen Aufnahmeinstanz anerkannt.

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