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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Übertritt

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Übertritt

1. Der Übertritt erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres, gestützt auf das geltende Übertrittsverfahren.

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