414.211
CH-OW
Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Regelung der Einzelheiten
Beurteilen und Promotion
Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Regelung der Einzelheiten
1. Das Rektorat kann zum Beurteilen und zur Promotion in Weisungen Einzelheiten regeln, insbesondere die Anzahl, die Art, die Ankündigung und der Zeitpunkt der Leistungsbeurteilungen.