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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Regelung der Einzelheiten

Beurteilen und Promotion
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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Regelung der Einzelheiten

1. Das Rektorat kann zum Beurteilen und zur Promotion in Weisungen Einzelheiten regeln, insbesondere die Anzahl, die Art, die Ankündigung und der Zeitpunkt der Leistungsbeurteilungen.

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