Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.211 CH-OW

Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Promotionsverfahren und Klassenwiederholung

Beurteilen und Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Promotionsverfahren und Klassenwiederholung

1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nicht promoviert werden, müssen die betreffende Klasse wiederholen.

2. Während der sechsjährigen Gymnasialzeit ist nur eine Klassenwiederholung zulässig.

3. Klassenwiederholungen sind zudem nicht erlaubt

a. am Ende der ersten Gymnasialklasse;

b. am Ende der dritten Gymnasialklasse, wenn der Übertritt aus der dritten Klasse der Orientierungsschule erfolgt ist.

4. Wer die Maturitätsprüfungen nicht bestanden hat, kann das sechste Gymnasialjahr auch dann wiederholen, wenn bereits eine Klassenwiederholung stattgefunden hat.

5. Freiwillige Klassenwiederholungen sind unter dem Vorbehalt von Absatz 2 jederzeit möglich.

← Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) Geltungsbereich Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →