Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Rektorat
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Rektorat
1. Die Rektorin oder der Rektor ist die den Lehrpersonen vorgesetzte Instanz und hat die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sicherzustellen.
2. Sie oder er trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist.
3. Sie oder er legt im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle die Organisation und die Zuständigkeiten der Kantonsschule in einem Organigramm und in Pflichtenheften für die einzelnen Organe (beispielsweise Fachschaften, Konferenz der Lehrpersonen, Klassenvertretung, Elternforum) fest.
4. Sie oder er ist zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums und mit den Schulleitungen der Volksschulen verpflichtet.
5. Die weiteren Aufgaben der Rektorin oder des Rektors werden in einem Pflichtenheft festgelegt.