414.211
CH-OW
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Promotionsbedingungen
Beurteilen und Promotion
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Promotionsbedingungen
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden promoviert, wenn ihr Zeugnis am Ende des Schuljahres
a. in allen Promotionsfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 aufweist;
b. * in den Promotionsfächern 1 bis 16 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.