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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Promotionsbedingungen

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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Promotionsbedingungen

1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden promoviert, wenn ihr Zeugnis am Ende des Schuljahres

a. in allen Promotionsfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 aufweist;

b. * in den Promotionsfächern 1 bis 16 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

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