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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Zeugnis

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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Zeugnis

1. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden erhalten pro Schuljahr zwei Zeugnisse

a. das der Information über den Stand der erbrachten Leistungen dienende Zeugnis am Ende des ersten Semesters;

b. das promotionswirksame Zeugnis am Ende des zweiten Semesters.

3. ...

4. Die promotionswirksame Zeugnisnote pro Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Einzelnoten des Schuljahres.

5. Die Zeugnisnoten werden von der Gesamtheit der zuständigen Lehrpersonen auf ihre Richtigkeit geprüft. Die Klassenlehrperson unterschreibt das Zeugnis.

6. Sind Schülerinnen oder Schüler beziehungsweise Studierende mit einer Zeugnisnote nicht einverstanden, so haben sie oder deren Erziehungsberechtigte sich innert sieben Tagen an das Rektorat zu wenden. Gegen Notenentscheide des Rektorats kann gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Bildungsgesetzes Beschwerde ans Bildungs- und Kulturdepartement erhoben werden.

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