414.211
CH-OW
Art. 26 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Leistungsbeurteilungen
Beurteilen und Promotion
Art. 26 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Leistungsbeurteilungen
1. Leistungsbeurteilungen erfolgen insbesondere aufgrund von
a. mündlichen und schriftlichen Prüfungen;
b. Vorträgen;
c. Semesterarbeiten.
2. Die Leistungsbeurteilungen haben kriterienorientiert zu erfolgen und verschiedene Kompetenzbereiche abzudecken.
3. Die Anzahl Leistungsbeurteilungen gemäss Absatz 1 haben pro Semester in der Regel der Anzahl Wochenlektionen eines Faches zu entsprechen.
4. Pro Semester müssen mindestens zwei Leistungsbeurteilungen erfolgen. Es darf höchstens eine Leistungsbeurteilung ins zweite Semester verschoben werden.