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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Notenskala

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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Notenskala

1. Die Leistungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt. Die Noten bedeuten

a. 6 = sehr gut

b. 5 = gut

c. 4 = genügend

d. 3 = ungenügend

e. 2 = schwach

f. 1 = sehr schwach

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